Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und Kaufleuten und sind Bestandteil aller zwischen der Zorn GmbH & Co. KG (nachfolgend ZORN genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge die den Verkauf eigener Produkte und Handelswaren zum Gegenstand haben.
Die Bestellung und Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt auf der Grundlage gesonderter Kaufverträge, für welche diese AGBs in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. Im Falle einer Änderung der AGB wird der Kunde von ZORN über die neuen AGB rechtzeitig informiert.
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen, auch wenn Bedingungen des Bestellers von unseren abweichen sollten.
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
Vertragsschluss
Jegliche Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden ist ein Angebot zum Vertragsschluss. ZORN kann das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung annehmen.
Lieferbedingungen
Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Mit oder in Zusammenhang mit einem Angebot gemachte Beschreibungen sind nur Annäherungswerte. Verpackung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen.
ZORN liefert die Ware ab Werk. Alle mit der Warenlieferung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern und Zollabgaben gehen zu Lasten des Kunden.
Grundsätzlich wird alles in einer Sendung geliefert. Teillieferungen sind möglich, wenn sie den Umständen nach angemessen und nach Rücksprache mit dem Kunden, diesem zumutbar sind.
Die genannten Liefertermine werden nach bester Möglichkeit eingehalten und setzen auch voraus, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen unter Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (auch aus Vorlieferungen) sowie sonstiger Verpflichtungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen.
Höhere Gewalt, welche die Pflicht zur Leistung, z.B. den Versand oder die Abnahme verzögern oder unmöglich machen oder unzumutbar werden lassen, befreit ZORN für deren Dauer und Umfang, von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Beide Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei die höhere Gewalt mitzuteilen. Trotz vorliegen höherer Gewalt bleibt der Vertrag bestehen. Ist ein Ende der höheren Gewalt nicht absehbar, werden beide Parteien versuchen den Vertrag entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Falls eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht zustande kommt, steht den Parteien der Rechtsweg offen.
Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anderes vereinbart ist, ist ZORN in diesen Fällen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Gefahrübergang (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware) auf den Kunden erfolgt in diesen Fällen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ZORN noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ZORN dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
Haftung
Die Haftung von ZORN auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beschränkt.
a) ZORN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie im Umfang einer von ZORN übernommenen Garantie für Beschaffenheitsmerkmale.
b) Des Weiteren haftet ZORN selber und für seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung der Kardinalpflichten durch ZORN oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von ZORN in jedem Fall begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Ergänzend hierzu ist die Haftung von ZORN in diesen Fällen unabhängig vom Rechtsgrund in jedem Fall auf einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme) beschränkt.
c) Eine weitergehende Haftung von ZORN ist ausgeschlossen.
d) Außer in den Fällen des Absatzes a), haftet ZORN nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt der Verfügungsmöglichkeit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ZORN diesen innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen. Die Textform wird durch ein Fax oder per Email gewahrt. Wird der Mangel nicht angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dessen Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Im Falle eines Sachmangels ist ZORN nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die Pflicht, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von ZORN, kann der Kunde ferner bestimmten Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von ZORN den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Sofern ZORN im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt, sind vom Umfang der Garantie nicht umfasst: Schäden, die durch Abnutzung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, Verwendung von nicht original ZORN Teilen und Ersatzteilen, durch Eingriffe nicht von ZORN autorisierter Personen entstehen oder wenn Vorschriften in der Gebrauchsanweisung vom Kunden nicht eingehalten werden. Jegliche Modifikation der ZORN Geräte mit Teilen oder zusätzlich angebrachten Teilen, die nicht der ZORN Originalspezifikation entsprechen, führt zu einer Erlöschung der Garantie und der Gewährleistung, soweit der Mangel auf die Veränderung oder Ergänzung zurückzuführen ist.
Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung und Freistellung von jeglichen Eventualverbindlichkeiten auf den Besteller über.
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.
Zahlungen sind sofort innerhalb 7 Tage ab Rechnungsdatum rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu leisten. Für fällige und nicht beglichene Forderungen, ist ZORN berechtigt Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Gegenüber dem Kunden behält ZORN sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Berechnung von Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe, mindestens aber in Höhe der berechneten Bankzinsen, behält ZORN sich vor.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung, aufgrund möglicher Mängelrechte oder anderer, im wechselseitigen Verhältnis stehenden (synallagmatischen), Ansprüchen wird nicht eingeschränkt. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen durch den Käufer nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, d.h. der anteilige Wert der zurückbehaltene Zahlung darf nicht höher sein, als der anteilige Wert der mangelhaften Ware.
Vertraulichkeit/Datenschutz
Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen des Kaufvertrages sowie sämtliche ihm in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis von ZORN zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, die nicht öffentlich zugänglich sind (nachfolgend Vertrauliche Informationen genannt), vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Vertragsschluss fort. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verwenden und hat sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen von ZORN umgehend an ZORN zurückzugeben oder zu löschen.
Der Kunde hat seinen mit dem Kaufvertrag betrauten Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen aufzuerlegen.
Soweit in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag personenbezogene Daten erheben, verarbeitet und genutzt werden, hat dies unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. ZORN und der Kunden stellen sicher, dass alle ihre Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet sind.
Bei der Datenverarbeitung werden die gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Datenübertragung im Internet für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen.
III. Schlussbestimmungen
Sofern Textform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) oder E-Mail gewahrt.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB hat auf die Wirksamkeit der gesamten AGB keinen Einfluss.
Wenn nicht anders vereinbart, ist die deutsche Sprache Verhandlungs- und Vertragssprache.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden nationalen und internationalen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von ZORN.
In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.